Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
19.10.2011
¬ Unfallreparatur
BGH: Ein BMW-Mitarbeiter darf an der Reparatur seines verunfallten Minis nichts verdienen.

Werksangehörigenrabatt geht an die Versicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in einem Urteil die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts bestätigt, wonach der Geschädigte an einem Schadensfall nicht verdienen soll. Demnach muss sich ein BMW-Mitarbeiter den bei einer Reparatur erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Er darf mit der gegnerischen Versicherung nicht die eigentlichen Reparaturkosten abrechnen, die ein "normaler" Kunde gezahlt hätte (Az.: VI ZR 17/11).

Die Reparaturkosten am verunfallten Mini des Klägers schätzte ein Sachverständiger auf 3.446,12 Euro netto. Er rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 Euro, tatsächlich zahlte er als BMW-Werksangehöriger für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur nur 2.905,88 Euro.

Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrte, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Dem folgte der VI. Zivilsenat des BGH: Der Kläger sei zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden, sondern könne nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Allerdings könne er nunmehr nur den Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.

Über Rückforderungen der Versicherung hat der BGH nicht entschieden, weil die Versicherung solche nicht geltend gemacht hat. Dies erklärte ein Sprecher des BGH auf Anfrage von asp-Online. (ng)

Zahlreiche weitere Urteile zum Thema Schadenregulierung finden Sie in unserer Datenbank im Rechtsbereich .

 
 

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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

20. Oktober 2011 21:09
Baumann meint:

Das ist ein Fehlurteil, weil der Werksangehörige den Werksangehörigenrabatt wie Einkommen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Zumindest dieser Steuerbetrag müsste ihm von der Versicherung als Schaden ersetzt werden. Wer eben immer an solchen Rabatten verdient ist wieder einmal der Staat.

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