Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf Werbung und Informationen für Arbeitnehmer auch an deren betriebliche E-Mail-Adressen senden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 20. Januar. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten ausdrücklich verboten hat, die E-Mail-Adressen privat zu nutzen. Die Art der Ansprache sei Teil der durch das Grundgesetz geschützten Betätigungsfreiheit, so die Richter. Nur wenn dabei Betriebsablaufstörungen oder der Gewerkschaft zuzurechnende wirtschaftliche Belastungen entstehen, müssten die Rechtspositionen des Arbeitgebers und der Gewerkschaft gegeneinander abgewägt werden. Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer könne sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen. Dem Urteil zugrunde lag die Klage eines IT-Dienstleistungsunternehmens, mit der dieses der Gewerkschaft Ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen Adressen seiner Mitarbeiter untersagen wollte. Da durch den Versand jedoch keine Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile nachgewiesen werden konnten, wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. (sen)
Gewerkschaften: Werbung per E-Mail ist zulässig
Gewerkschaften dürfen Arbeitnehmern per Mail Werbung und Informationen an die betriebliche E-Mail-Adresse schicken. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 20. Januar.