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¬ Urteil

- Ärgernis Werbemail: Autohäuser, aber u.U. auch deren Geschäftspartner, können sich wehren.
Werbemails an Autohaus unzulässig
Eine ohne ausdrückliche Einwilligung an ein Autohaus versandte E-Mail-Werbung für Versicherungen ist wettbewerbswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 19. März 2009 (Az.: 4 U 179/08). Im konkreten Fall bot die Beklagte der Autohaus T. GmbH, per E-Mail verschiedene Versicherungen, darunter auch eine Autohauspolice, zum Sondertarif an. Dagegen ging jedoch nicht das Autohaus selbst, sondern eine andere Versicherungsgesellschaft vor, die das Autohaus zu seinem Kundenstamm zählte. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagte zunächst eine einstweiligen Verfügung und schließlich die Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten E-Mail-Werbung.
Diese Entscheidung hielt auch in dem von der Beklagten anberaumten Berufungsverfahren stand. Wie das Oberlandesgericht klarstellte, steht dem Kläger als Mitbewerber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wegen einer belästigenden unzulässigen E-Mail-Werbung gegenüber der Autohaus T. GmbH zu. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bis zum 29.12.2008 geltenden alten Recht liege eine solche dann vor, wenn Werbung durch elektronische Post ohne Einwilligung der Adressaten übersandt werde.
Im streitgegenständlichen Fall liege weder eine ausdrückliche Einwilligung der Autohaus T. GmbH hierzu vor, noch könne in der Veröffentlichung der E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen eine mutmaßliche "konkludente Einwilligung" des Autohauses gesehen werden. Die Veröffentlichung diene vielmehr dazu, potenziellen Kunden eine Kaufanfrage zu ermöglichen.
Das Angebot branchenfremder Dienstleistungen durch einen branchenfremden Gewerbetreibenden stelle keine bestimmungsgemäße Nutzung der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post dar. Nachdem nach neuem Recht gemäß § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG (seit dem 30.12.2008 gültig) sogar eine vorherige "ausdrückliche" Einwilligung des Adressaten erforderlich ist, stelle eine solche Werbung mit elektronischer Post erst recht eine unzulässige geschäftliche Handlung in Form einer unzumutbaren Belästigung eines Marktteilnehmers dar, so das Gericht. (RAin Monika Burkhardt, München)
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