Wer behauptet, Eigentümer eines sehr wertvollen Sportwagens zu sein, sollte zumindest dessen Farbe und seinen Verbleib kennen. Das ist der Tenor eines jetzt veröffentlichten Urteils des Landgerichts Coburg (Az. 12 O 481/08). Der aus Russland stammende Kläger hatte den Luxussportwagen in den Jahren 2003 und 2004 als Unikat nach seinen Vorstellungen in Deutschland aufbauen lassen und ihn anschließend bei der Herstellerfirma, die mittlerweile insolvent ist, in Verwahrung gegeben und dort zunächst regelmäßig genutzt. Einen Kraftfahrzeugbrief hatte sich der Kläger nicht geben lassen, weil er das Auto später nach Russland verbringen wollte. Dort hätte er einen Fahrzeugbrief nach eigenem Bekunden nicht benötigt. Der Beklagte, der ebenfalls Eigentümer des Sportwagens sein wollte, besaß zwar einen Kraftfahrzeugbrief mit der Fahrgestellnummer des Sportwagens, allerdings konnte sich dieser nicht auf das 2003/2004 gefertigte Neufahrzeug beziehen, da er bereits früher ausgestellt wurde. Er hatte deshalb vor Gericht behauptet, dass das begehrte Fahrzeug bereits im Jahr 2001 gebaut worden sei. Im gleichen Jahr habe er das Fahrzeug und den Kraftfahrzeugbrief übergeben bekommen. Auch der Beklagte behauptete, mit der Herstellerfirma einen Verwahrvertrag abgeschlossen zu haben. Allerdings machte er vor Gericht wechselnde Angaben zur Fahrzeugfarbe und konnte nichts Näheres zum Verbleib des Fahrzeugs in den Jahren nach 2001 angeben. Daher vermochte er weder das Landgericht, noch das Oberlandesgericht Bamberg von seiner Eigentümerstellung zu überzeugen. (ng)
Streit vor Gericht: Wem gehört der Luxussportwagen?
Obwohl er im Besitz eines Kraftfahrzeugbriefs mit der Fahrgestellnummer des umstrittenen Fahrzeugs war, konnte der Beklagte das LG Coburg nicht von seiner Eigentümerstellung überzeugen.