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Weiterbildung: Arbeitnehmer dürfen nicht immer gebunden werden

27.02.2014 13:46 Uhr
Teambesprechung Weiterbildung Lehrer Schüler
Deutscher Anwaltverein: Nur wenn durch eine Schulung der "Marktwert" des Mitarbeiters gesteigert wird, sind Bindungsklauseln gerechtfertigt.
© Foto: Alexander Raths / fotolia.com

Nur wenn durch eine Schulung der "Marktwert" des Mitarbeiters gesteigert wird, sind Bindungsklauseln gerechtfertigt. Die Deutsche Anwaltsauskunft warnt zudem vor zu langen Laufzeiten.

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Die Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber Geld. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn Mitarbeiter kurz nach der Fortbildung das Unternehmen verlassen und ihr Wissen möglicherweise bei einem anderen Arbeitgeber nutzen.

Viele Unternehmen sichern sich dagegen mit sogenannten Bindungsklauseln ab: Der Arbeitnehmer muss sich vor einer Qualifizierungsmaßnahme verpflichten, danach eine gewisse Zeit das Unternehmen nicht zu verlassen oder andernfalls die Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Arbeitnehmer müssen solche Klauseln aber nicht immer akzeptieren. Darauf hat jetzt die Deutsche Anwaltsauskunft hingewiesen.

"Bindungsklauseln sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer selbst dadurch einen Vorteil hat – sich sein 'Marktwert' also steigert", sagt Rechtsanwalt Michael Eckert von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ein Staplerführerschein verschaffe dem Arbeitnehmer beispielsweise einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt.

Bei einer Schulung über die speziellen Abläufe im Unternehmen sei das eher nicht der Fall – hier müssen Arbeitnehmer eine Bindungsklausel in der Regel nicht akzeptieren. Zudem dürfe die vereinbarte Frist nicht zu lang sein. "Klauseln, die länger als zwei oder drei Jahre dauern, sind nur in Ausnahmefällen gültig", so Eckert. (asp)

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