Ein Kfz-Händler erlangt nach einer mehrtägigen Probefahrt eines potentiellen Kunden auch dann wieder alleinigen Gewahrsam am Pkw, wenn dieser an einem Sonntag auf dem Betriebsgelände abgestellt wird, ohne dass Mitarbeiter anwesend sind. Kommt das Fahrzeug anschließend abhanden, kann ein Diebstahl im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung vorliegen. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg vergangenen Sommer entschieden (OLG-Az.: 4 U 5/13).
Im Streitfall wurde einem potentiellen Kunden ein Vorführwagen für eine Probefahrt ohne Kilometerbegrenzung überlassen. Der Nutzer sollte das Fahrzeug zwei Tage später, einem Sonntag, wieder auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände abstellen und die Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere in einen in der Außenmauer des Bürogebäudes eingelassenen Sicherheitsbriefkasten einwerfen.
Der Kunde gab vor Gericht als Zeuge an, die Absprachen eingehalten zu haben. Trotzdem fehlte vom Fahrzeug jede Spur und auch der Briefkasten wies keinerlei Aufbruchspuren oder sonstige Beschädigungen auf. Die Mappe wurde später auf einem nahe gelegenen Feld leer aufgefunden. Die Ermittlungen wurden nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt, ohne dass sich der Verbleib des Fahrzeugs geklärt oder ein Täter ermittelt werden konnte.
Der klagende Autohändler begehrte daraufhin von der beklagten Versicherung Leistungen in Höhe von rund 19.000 Euro. Die Beklagte lehnte dies mit einem Hinweis darauf ab, es handele sich nicht um einen Diebstahl, sondern um eine nicht mitversicherte Unterschlagung des Fahrzeugs.
Gewahrsam entscheidend
Diese Auffassung wurde nun vom Oberlandesgericht aber nicht geteilt. Die Naumburger Richter entschieden entgegen der Vorinstanz, dass es sich tatbestandlich um einen von der Teilkaskoversicherung der Klägerin mitversicherten Diebstahl handelt. Der wesentliche Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung liege in der rechtlichen Bewertung darin, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entwendung einen Gewahrsam, also Besitz am Fahrzeug hatte.
Für die Richter spielte es keine maßgebliche Rolle, dass zum Abstellzeitpunkt des Fahrzeugs an einem Sonntag keine Mitarbeiter des Händlers vor Ort anwesend waren. Der Betriebsparkplatz werde der "Herrschaftssphäre" des Autohändlers zugeordnet. Für den Gewahrsam am Fahrzeug komme es auch nicht darauf an, ob sich das Autohaus (auch) im Besitz der Fahrzeugpapiere und des -schlüssels befand. Es genüge, "dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter wussten, dass der Pkw im Laufe des Sonntags auf ihr Betriebsgelände zurückgebracht werden sollte und der diesbezügliche Wille dahin ging, den Gewahrsam am Fahrzeug - ganz gleich, ob mit oder ohne Schlüssel – wiederzuerlangen", so das Gericht wörtlich in der Begründung des Urteils. (Gregor Kerschbaumer)