-- Anzeige --

Ersatzteile per Post: Versandhändler haftet nicht für jeden Mangel

31.03.2014 14:19 Uhr
Ersatzteile per Post: Versandhändler haftet nicht für jeden Mangel
Wenn die Freude über ein Paket Ärger weicht, kann nicht immer der Absender haftbar gemacht werden.
© Foto: Fotolia / Edler von Rabenstein

Wenn ein Herstellungsfehler in einem Zahnriemensatz zu einem Motorschaden führt, muss den Schaden laut einem Urteil nicht der Verkäufer tragen.

-- Anzeige --

Ein Versandhändler ist für Mängel an Kfz-Ersatzteilen nicht verantwortlich, wenn er diese weder erkennen konnte noch musste. Eine Schadensersatzforderung des Käufers, der durch das mangelhafte Ersatzteil einen Motorschaden erlitt, kann daher nicht gegen den Versandhändler gerichtet werden. Das hat das Landgericht Hagen im August 2012 entschieden (LG-Az. 2 O 61/12).

Der Käufer bestellte beim Versandhändler einen Zahnriemensatz, bestehend aus einem Zahnriemen, einer Umlenk- und einer Exzenterrolle sowie mehreren Bolzen. Die Montage führte er selbst durch. Schon nach kurzer Zeit brach der Befestigungsbolzen der Umlenkrolle. Dies war auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen, denn der Innensechskant war nicht zentrisch in den Bolzenkopf eingebracht. Dadurch entstand eine Biegespannung, die letztlich den Befestigungsbolzen brechen ließ. Infolgedessen führte der Mangel zu einem beachtlichen Schaden am Motor des Kfz.

Diesen Schaden forderte der Käufer nun vom Versandhändler ein. Allerdings bestritt der Versandhändler jegliche Verantwortung, denn der Zahnriemensatz sei vom Hersteller geliefert und von ihm in Originalverpackung weiterverkauft worden. Das LG folgte dieser Ansicht. Ein Händler habe in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Dies würde zu einem Aufwand führen, der einem einfachen Händler nicht zugemutet werden könne.

Zudem erwarte die Kundschaft, die bestellte Ware in Originalverpackung zu erhalten. Doch selbst dann, wenn ein Versandhändler Originalverpackungen öffne und das Produkt vor dem Weiterverkauf unter die Lupe nehme, ist er nach Ansicht der Hagener Richter nur dann für einen Mangel verantwortlich, wenn er ihn erkennen kann. Hier war der Mangel jedoch mit bloßem Auge überhaupt nicht erkennbar. (Gregor Kerschbaumer)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


Carsten G.

31.03.2014 - 22:21 Uhr

Was soll solch ein Urteil ???? Soll es den Verkäufer und den Hersteller vor dem kleinen REBELLIERENDEN Verbraucher schützen ????? Dieses ist doch ein klarer Fall für den Europäischen Gerichtshof. "Dem Käufer darf dem Europäischen Verbraucherschutzrecht zufolge kein Schaden durch mangelhafte Ware entstehen". Gewährleistungsansprüche / Mängelhaftung bestehen gegenüber dem Verkäufer und nicht gegenüber dem Hersteller der Ware. Somit verstößt die nationale Regelung gegen die Verbraucherschutzrichtlinie 1999/44/EG. Diese Richtlinien sollen den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau gewährleisten (und nicht dem Hersteller bzw. Verkäufer). In der Richtlinie 1999/44/EG steht unter: (9) Der Verkäufer muß dem Verbraucher gegenüber unmittelbar für die Vertragsmäßigkeit der Güter haften. Dieser klassische Grundsatz ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verankert....... Ich hoffe dass der Verbraucher (Kläger) mit seinem Rechtsbeistand diese Punkte (laut 1999/44/EG) bereits besprochen hat und eine Klage beim Europäischen Gerichtshof anstrebt. Wenn nicht, dann ist dieses Urteil ein Freifahrtschein für alle Hersteller, die Ware noch schlechter / minderwertiger / mangelhafter zu produzieren. Somit bliebe jedem Verbraucher ja nur noch eine Klage gegen den Hersteller auf Grund von Produkthaftung nach nationalen Recht. Aber was ist wenn der Hersteller aus einem NICHT EU-Staat stammt ?????? Na denn mal viel Spaß !!!!!


Jörg S.

01.04.2014 - 14:33 Uhr

Der Bericht klingt zunächst einmal wie ein Freibrief für alle Versandhändler die Ware verkaufen. Der Verkäufer muss nicht für Folgekosten aufkommen, die durch einen verdeckte Mangel an der verkauften Ware entstanden sind. Hierzu gibt es verschiedene Urteile und Interpretationen der nationalen und europäischen Rechtssprechung. Ich habe mir die Richtlinie 1999/44/EG (vom 7.7.1999) durchgelesen und im Absatz 9 wird auch auf nationales Recht hingewiesen. In Deutschland hat der Kunde eine gesetzliche 2 Jährige Gewährleistung auf den gekauften Artikel. Nun kommt es darauf an wie die AGB des Versandhändlers in diesem Punkt aussieht. Ist dort z.B. die Beweislastumkehr (6 Monate ab Kaufdatum) aufgehoben oder ist dort die Zahlung eines Folgeschadens der durch das verkaufte Teil enstehen könnte ausgeschlossen. Sollte so etwas in den AGB's enthalten sein, dann hat der Kunde dies mit dem Kauf akzeptiert. Inwieweit die AGB's des Verkäufers dann rechtens sind lässt sich, mangels vorhanden sein dieser, so nicht nachvollziehen. Denke der Anwalt des Käufers hat sich diese bestimmt genau angesehen. Da der Bericht über diesen Vorfall leider hier keine Klarheit schafft, sondern nur das Ergebnis präsentiert, kann über die Rechtmäßigkeit des Richterspruches auch nur spekuliert werden. Bei solchen Fällen wäre es gut wenn hier die AGB'S des Verkäufers mit berücksichtigt würden, um festzustellen, ob etwaige darin enthaltene Ausschlussklauseln gültig sind.


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.