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- Dürfen Mitarbeiter ihren Dienstwagen nicht privat nutzen, sollte dies überwacht werden, um Ärger mit dem Fiskus zu vermeiden.
Verbot der Privatnutzung sollte überwacht werden
Fahren Mitarbeiter z.B. eines Autohauses einen Firmenwagen auch privat, muss immer eine Lohnversteuerung inklusive der Umsatzbesteuerung dieser Leistung erfolgen. Um dies zu verhindern, muss eine Privatnutzung "ernsthaft" verboten werden, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH; Az.: XI R 66/07), auf das der ZDK jetzt seine Mitglieder hingewiesen hat.
Im Streitfall stellte eine Steuerberatungskanzlei zwei Angestellten betriebseigene Pkw zur Verfügung. Nachträglich vereinbarte sie mit diesen schriftlich, dass die Fahrzeuge zwar für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden dürften, aber eine private Nutzung darüber hinaus "strengstens untersagt" sei. Sie versteuerte im Streitjahr 1997 lediglich den geldwerten Vorteil, der sich aus der Möglichkeit zur Nutzung der Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergab.
Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die Kanzlei uneingeschränkt die Überlassung der Fahrzeuge für private Zwecke als Umsatz versteuern müsse. Da sie den Umfang der Privatnutzung nicht kontrolliert habe, sei von einer privaten Fahrzeugnutzung auszugehen, die über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehe. Der BFH folgte dieser Auffassung.
Einzelprüfung der "Ernsthaftigkeit"
"Die Tatsache, dass ein privates Nutzungsverbot klar und eindeutig vertraglich vereinbart wurde, reicht bei der Überlassung eines Dienstwagens allein nicht aus, bereits auf dessen Ernsthaftigkeit zu schließen", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Frage, ob ein ein solches Verbot wirklich "ernsthaft" ist, könne nur bei genauer Betrachtung des Einzelfalles beantwortet werden, so die Richter.
Das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe empfiehlt deshalb in seinem Hinweis an die Mitglieder, in den Arbeitsverträgen oder in Nachträgen zum einen explizit ein Verbot der Privatnutzung durch die Mitarbeiter auszusprechen. Da aber trotzdem damit zu rechnen sei, dass der Dienstwagen zumindest gelegentlich auch privat gefahren werde, müsse der Unternehmer ein entsprechendes Verbot auch kontrollieren, damit eine höhere Besteuerung definitiv unterbleibe. (ng)
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