Nach wie vor ist es zulässig für die Bereitstellung eines Unfallersatzwagens einen höheren Tarif für das Mietfahrzeug zu verlangen. Darauf hat der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) in einer Mitteilung hingewiesen. Derzeit häuften sich Streitfälle um Rechnungen, bei denen die Versicherungen unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) den Werkstätten die Begleichung eines höheren Unfallersatztarifs verweigerten.
Das BGH-Urteil vom Oktober 2004 (wir berichteten) erlaube aber ausdrücklich eine Differenzierung zwischen Normal- und Unfallersatztarif. Der Vermieter müsse dafür allerdings sachliche Gründe vorlegen. Diese seien allerdings schnell zur Hand, denn in der Regel müsse der Kunde bei einem Normaltarif eine Kaution hinterlegen, könne nur ein bestimmtes Auto nutzen, müsse die Anmietzeit exakt festlegen und dürfe mitunter nur eine bestimmte Kilometerzahl zurücklegen. Dies sei im Unfallersatzvermietgeschäft, das für Werkstätten das normale Vermietgeschäft sei, nicht der Fall.
Der Verband warnt die Werkstätten, dass Streitigkeiten mit den Versicherern künftig vermehrt auftreten werden. Daher hat der BVSK auf seiner Internetseite (www.bvsk.de) einige Verhaltensregeln für die Vermietung von Unfallersatzwagen und einen Musterbrief an zahlungsunwillige Versicherer veröffentlicht. (ng)