Urteil: Wassereintritt ist nicht automatisch ein Sachmangel

03.09.2007 00:00 Uhr
Wasserdicht: Ein Ford S-Max bei der Prüfung im Werk in Genk.

Käufer setzt Reinigungsgerät unsachgemäß ein – und verliert den Prozess

Das Eindringen von Wasser in den Innenraum eines Cabrios bei Benutzung eines Hochdruckreinigers berechtigt den Käufer nicht zur Rückgabe des Wagens. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden (Az.: 4 U 121/06). Nach Ansicht des Gerichts muss sich der Käufer erkundigen, wie er den Wagen reinigen kann. Reinige er den Wagen unsachgemäß, so liege kein Mangel vor, der ihn zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeugkäufers zurück. Der Kläger wollte den Kauf eines Cabrios rückgängig machen, nachdem bei der Vorreinigung mit einem Hochdruckreinigungsgerät über das Dach Wasser in den Innenraum eingedrungen war. Die Benutzung von Waschanlagen gehöre zur üblichen Nutzung eines Wagens. Sei dies nicht möglich, so liege ein Mangel vor, argumentierte der Kläger. Das OLG sah dies anders. Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen hielt das Gericht dem Kläger vor, das Reinigungsgerät nicht sachgerecht eingesetzt zu haben. Er hätte den Wasserstrahl nicht waagerecht auf die Verdeckkante halten dürfen, sondern senkrecht. (dpa)

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