Urteil: Von Kratzern und Klagen

19.09.2005 17:21 Uhr
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Laut BGH greift auch bei äußeren Beschädigungen eines Gebrauchtwagens die Beweislastumkehr

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) kann sich ein privater Käufer, der ein gebrauchtes Auto von einem gewerblichen Händler erwirbt, auch dann auf die Beweislastumkehr beziehen, wenn es bei dem Streitfall um Karosseriebeschädigungen geht: Wird ein Schaden an dem Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf entdeckt, dann wird kraft Gesetzes vermutet, dass der Wagen schon beim Kauf mangelhaft war. Bestreitet der Verkäufer dies, dann muss er beweisen, dass er das Auto fehlerfrei übergeben hat. Die Karlsruher Richter sind der Meinung, dass diese Regel auch bei äußeren Beschädigungen von Gebrauchtwagen gelte. Dies war von juristischen Experten bestritten worden, weil beispielsweise ein Unfallschaden jederzeit eintreten könne und deshalb keinen Rückschluss auf den Zustand des Wagens zur Zeit des Kaufs zulasse. Eine solche Einengung würde laut BGH aber den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz der Verbraucher aushöhlen. Der Käufer könne sich nur dann nicht auf die Beweislastumkehr berufen, wenn der Schaden offensichtlich und damit auch für Laien leicht zu entdecken sei. Zudem ist bei kleinen Fehlern eine Rückabwicklung ausgeschlossen. Aus diesen Gründen verwies der BGH den Fall zur neuerlichen Prüfung an das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zurück. Der Händler hatte argumentiert, der Karossierieschaden könne für höchstens 100 Euro repariert werden und rechtfertige deshalb keinen Rücktritt von dem Kauf. Dies muss das OLG nun aufklären. In dem Fall ging es um einen Gebrauchtwagenhändler aus dem Raum Heilbronn, der vor zwei Jahren für 11.500 Euro einen Ford Fiesta mit rund 13.500 Kilometern an einen Privatmann verkauft hatte. Laut Übergabeprotokoll war der Wagen in "einwandfreiem Zustand", mit "nur geringen Gebrauchsspuren und Verschleiß". Der Käufer beanstandete vier Wochen später allerdings einen leichten Schaden am rechten Kotflügel und am Stoßfänger. Er klagte auf Rückabwicklung des Geschäfts (Aktenzeichen: VIII ZR 363/04 vom 14. September 2005). (pg)

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