Etwaige Überführungskosten, die beim Autokauf anfallen, müssen gesondert und klar erkenntlich in der Werbeanzeige aufgelistet werden, falls sie nicht schon in den Endpreis eingerechnet wurden. Zu diesem Tenor kamen die Richter des Oberlandesgerichts München in ihrem Urteil vom 2. Februar (Az. 29 U 4176/11).
Im vorliegenden Rechtsstreit wurden einem Kfz-Händler Verstöße gegen die Informationspflichten bezüglich der Überführungskosten vorgeworfen. Er hatte in einer Zeitung ein Fahrzeug mit der Angabe "8.990 Euro, zzgl. Überführungskosten" beworben. Das Gericht sah darin Irreführung des Kunden, da erwähnte Überführungskosten nicht aufgelistet waren.
"Der Verbraucher muss (…) hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werden, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Deshalb müssen die anfallenden Überführungskosten zwar nicht in den Endpreis eingerechnet, wohl aber gesondert und in konkreter Höhe angegeben werden“, begründete das Gericht seine Entscheidung. (lr)