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Urteil: Überführungskosten müssen ersichtlich sein

14.09.2012 10:32 Uhr
Urteil: Überführungskosten müssen ersichtlich sein
Die Münchner Richter bestätigten in ihrem Urteil die Vorinstanz, das Landgericht München I.
© Foto: Lennart Preiss / dapd

Es ist zwar zulässig, anfallende Überführungskosten in den Endpreis des angebotenen Pkw hineinzurechnen. Falls dies aber nicht geschieht müssen sie gesondert angegeben werden. Das entschied das Oberlandesgericht München.

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Etwaige Überführungskosten, die beim Autokauf anfallen, müssen gesondert und klar erkenntlich in der Werbeanzeige aufgelistet werden, falls sie nicht schon in den Endpreis eingerechnet wurden. Zu diesem Tenor kamen die Richter des Oberlandesgerichts München in ihrem Urteil vom 2. Februar (Az. 29 U 4176/11).

Im vorliegenden Rechtsstreit wurden einem Kfz-Händler Verstöße gegen die Informationspflichten bezüglich der Überführungskosten vorgeworfen. Er hatte in einer Zeitung ein Fahrzeug mit der Angabe "8.990 Euro, zzgl. Überführungskosten" beworben. Das Gericht sah darin Irreführung des Kunden, da erwähnte Überführungskosten nicht aufgelistet waren.

"Der Verbraucher muss (…) hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werden, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Deshalb müssen die anfallenden Überführungskosten zwar nicht in den Endpreis eingerechnet, wohl aber gesondert und in konkreter Höhe angegeben werden“, begründete das Gericht seine Entscheidung. (lr)

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