Ein Geschädigter muss sein Auto nicht reparieren lassen, um Schadensersatz zu erhalten. Auch bei einem solchen fiktiven Schadensersatz kann er bei der Berechnung die Kosten einer markengebundenen Vertragswerksatt zu Grunde legen. Auf dieses Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 13 S 4/06) haben jetzt die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam gemacht. In diesem Fall wollte der Geschädigte den Schaden an seinem Auto ohne Reparatur ersetzt bekommen. Er verwies dabei auf die Stundensätze der Markenwerkstatt. Die Versicherung wollte aber nur die Stundensätze einer von ihr benannten günstigeren Werkstatt ersetzen. Damit hatte sie keinen Erfolg, da der Geschädigte "Herr des Restitutionsgeschehens" sei. Er müsse weder sein Auto reparieren noch sich auf eine bestimmte Werkstatt verweisen lassen. Dem geschädigten sei es nicht zuzumuten, selbst zu prüfen, ob die von der Versicherung benannte Werkstatt genauso gut sei, wie die Markenwerkstatt. Die Versicherung musste den Schaden gemäß den höheren Stundensätzen zahlen. (ab)
Urteil: Schadensersatz auch ohne Reparatur
Bei der Berechnung können Kosten einer markengebundenen Werksatt zu Grunde gelegt werden