Chip-Tuning muss unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine entsprechende Bestätigung erteilt werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (OLG) vom 24. März 2006 hervor, auf das in der aktuellen Promotor-Ausgabe des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes verwiesen wird. Andernfalls erlischt demnach die Betriebserlaubnis. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten eines Technischen Dienstes vorliegt. Wird das Fahrzeug verkauft, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über den Verlust der Zulassung aufzuklären. Im vorliegenden Fall hatte ein Kfz-Händler einen leistungssteigernden Chip zur Motorelektronik-Steuerung eingebaut, durch den sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs nachteilig veränderte. Das ergab das Gutachten eines Technischen Dienstes, das dem Kfz-Händler vorlag. Laut Gericht wies das Fahrzeug demnach einen Mangel auf. Die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sei durch den Einbau des Chips erloschen. Um die Betriebserlaubnis aufrechtzuerhalten, hätte ein amtlich anerkannter Sachverständiger den Einbau des Chips unverzüglich abnehmen und eine Bestätigung erteilen müssen. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch auf. Es hätte laut Gericht vielmehr einer erneuten Zulassung bedurft, da der Ausbau wiederum zu verändertem Abgasverhalten führte. In diesem Fall würde dann auch der Mangel an dem Fahrzeug durch den Chipausbau nicht nachträglich wieder entfallen. (wkp)
Urteil: Motortuning gefährdet die Fahrzeug-Betriebserlaubnis
OLG Karlsruhe: "Rückrüstung" hebt nicht automatisch den Mangel auf