Stellt eine frühere Kurzzulassung, über die ein Käufer vom Verkäufer nicht unterrichtet worden ist, einen Sachmangel dar? Mit dieser Frage hatte sich unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg zu beschäftigen (14.02.2007, Az. 4 U 68/06), wie der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe in einem aktuellen Rundschreiben mitteilt. In dem Fall hatte der Käufer einen gebrauchten Ford Mondeo erworben. Entgegen den Angaben im Kaufvertrag war im Kfz-Brief neben dem unmittelbaren Vorbesitzer ein weiterer Vorbesitzer, nämlich ein Mitarbeiter des Händlers, für einen Zeitraum von zehn Tagen eingetragen. Das OLG Brandenburg wertete dies nicht als Sachmangel. In der Urteilsbegründung hieß es dazu u.a.: "Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des BGH (…) auf eine Kurzzeitzulassung eines Neufahrzeuges auf den Händler bezieht. Es trifft grundsätzlich auch zu, dass sich bei einem Gebrauchtwagen eine höhere Zahl von Vorbesitzern, dokumentiert durch die Zahl der Voreintragungen im Kfz-Brief, negativ auf den Wert des Pkw auswirkt (…). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es auch bei einem gebrauchten Pkw für die Annahme eines Mangels darauf ankommt, ob die konkrete Haltereintragung darauf schließen lässt, dass der Pkw durch die Hände mehrerer Vorbesitzer gegangen ist. (…). Ist – wie hier – lediglich eine kurzzeitige Zulassung für einen Zeitraum von zehn Tagen erfolgt, die – was hier unstreitig ist – nicht mit einer tatsächlichen Nutzung des Pkw einhergegangen ist, sondern lediglich der statistischen Erhöhung der Zulassungszahlen mit Blick auf den Hersteller/Lieferanten des Käufers dient, ist dadurch das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeuges nicht erhöht worden." Der ZDK empfiehlt auf Basis des Richterspruchs trotzdem zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten, gegenüber dem Käufer Kurz- bzw. Tageszulassung ungefragt offen zu legen. Das schaffe Vertrauen, und der Käufer fühle sich später auch nicht hintergangen. (AH)
Urteil: Kurzzulassung begründet keinen Sachmangel
Ein Käufer muss nicht unbedingt über alle Vorbesitzer unterrichtet werden