Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
18.06.2007
 

Urteil: Fahrzeugbrief bleibt entscheidend

Ein Händler kann ein Fahrzeug nur dann verkaufen, wenn er im Besitz des Kfz-Briefes ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 184/05) hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchten den Kfz-Brief bis zur vollständigen Zahlung behält, gebe er damit auch ohne ausdrücklichen Hinweis zu verstehen, dass das Eigentum erst nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises auf den Käufer übergehen soll.

Im vorliegenden Fall hatte ein Privatmann sein Fahrzeug an ein Autohaus verkauft und den Wagen, nicht aber den dazugehörigen Kfz-Brief übergeben. Über einen Eigentumsvorbehalt des privaten Verkäufers hatten die beiden nicht gesprochen. Obwohl das Fahrzeug noch nicht bezahlt war, veräußerte der Autohändler den Gebrauchten weiter an einen Kunden. Der Kfz-Brief sollte laut Vertrag per Einschreiben nachgeschickt werden. Dazu kam es allerdings nicht, da der Verkäufer auf einmal wieder die Herausgabe des Fahrzeugs forderte. Der private Käufer wiederum forderte im Wege der Widerklage den Kfz-Brief.

Das Gericht ging davon aus, dass der private Verkäufer weiter Eigentümer des Fahrzeugs war. Der Händler habe die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes nur so verstehen können, dass der Verkäufer ihm das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung unter Eigentumsvorbehalt übergibt. Das gelte auch, wenn darüber nicht ausdrücklich gesprochen worden ist. Der Kaufinteressent hätte sich den Kraftfahrzeugbrief zumindest vorlegen lassen müssen, um die Berechtigung des Anbieters überprüfen zu können. (ng)

 
 

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