Ein Kfz-Betrieb kann im Auftrag des Geschädigten ein Unfallfahrzeug instand setzen, um es unmittelbar danach zum Wiederbeschaffungswert anzukaufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 5. Dezember 2006 (Az: VI ZR 77/06) entschieden. Wie der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) jetzt mitteilte, kommt es bei der Abrechnung des Unfallschadens nicht auf die Dauer der weiteren Fahrzeugnutzung an, vorausgesetzt die Kosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert. Ein Weiterbenutzungswille muss laut ZDK dagegen vorliegen, wenn die Reparaturkosten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert, das Unfallauto aber nicht repariert wird. In diesem Fall bestehe Anspruch auf Ersatz der fiktiven Nettoreparaturkosten. Auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen, kommt es auf die tatsächliche Weiternutzung des Unfallautos an. Ein Weiterbenutzungswille ist dann gegeben, wenn das Fahrzeug beim Geschädigten mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter in Gebrauch ist. Offengelassen habe das Gericht aber die Frage, ob die tatsächliche Weiternutzung auch dann irrelevant ist, wenn der Geschädigte nur eine Teilreparatur durchführen lässt. Bei einer vollständigen Reparatur könne jedoch weder ein Restwert in Abzug gebracht werden, noch sei der Schadensersatz auf den Wiederbeschaffungswert oder -aufwand begrenzt, hieß es in der Verbandsmitteilung. (ng)
Urteil: Ersatz der Reparaturkosten auch bei Weiterverkauf
Werkstatt kann Fahrzeug instand setzen und anschließend ankaufen