Ein tariflich oder laut Arbeitsvertrag zustehendes Urlaubsgeld muss erst ausgezahlt werden, wenn der Urlaub wirklich angetreten wird. Darauf hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung das Bundesarbeitsgericht hingewiesen (Az.: 9 AZR 477/07). Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtete, bleibt der Urlaubsanspruch bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit zwar über das Ende des Jahres bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraums hinaus erhalten. Das damit verknüpfte Urlaubsgeld müsse jedoch erst dann ausgezahlt werden, wenn der Mitarbeiter nach seiner Genesung wieder arbeitsfähig sei und in den ihm noch zustehenden Urlaub gehe, hieß es in der Mitteilung. Die Firma schuldet ihrem kranken Mitarbeiter laut dem Erfurter Richterspruch nämlich solange keine Urlaubsvergütung, bis ihm der Urlaub tatsächlich gewährt werden konnte – unter Umständen erst viel später als die übrigen rechtzeitig mit ihrem Feriensalär bedachten gesunden Kollegen. Weil das Arbeitsverhältnis ja nicht beendet sei, bestehe während der Krankheit auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch. (asp)
BAG-Urteil: Urlaubsgeld nur bei Urlaubsantritt
Ein dauerhaft arbeitsunfähiger Angestellter hat laut einem Richterspruch des Bundesarbeitsgerichts erst bei Genesung wieder Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld.