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Streit vor Gericht: Urlaub nach dem Tod?

12.10.2011 14:36 Uhr
Streit vor Gericht: Urlaub nach dem Tod?
Das BAG hat im Streitfall entschieden, dass der Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers nicht auf die Erben übertragbar ist.
© Foto: ddp / Iris Maurer

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers nicht auf die Erben übertragbar ist. Fraglich ist, ob dies grundsätzlich gilt.

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Ansprüche auf Urlaubabgeltung sind nicht vererbbar. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht Ende September entschieden und damit die bislang umstrittene Frage geklärt (BAG-Az.: 9 AZR 416/10). Zugrunde lag der Entscheidung folgender Fall: Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die Klägerin verlangte die Abgeltung der in 2008 und 2009 nicht gewährten 35 Urlaubstage in Höhe von 3.230,50 Euro. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, so ist er finanziell abzugelten. Zwar endet das Arbeitsverhältnis auch durch Tod des Arbeitnehmers. In diesem Falle, so das BAG, erlösche jedoch der Urlaubsanspruch. Er wandele sich nicht etwa nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, die Klägerin geht leer aus. Vor dem Hintergrund der so genannten "Schultz-Hoff-Entscheidung" des EuGH hatte die Vorinstanz (LAG Hamm) das noch anders gesehen. Noch nicht geklärt ist folgende Konstellation: Der erkrankte Arbeitnehmer kann über einen langen Zeitraum keinen Urlaub mehr nehmen. Infolge der dauernden Arbeitsunfähigkeit kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. arbeitgeberseitige Kündigung). Der (frühere) Arbeitnehmer macht kurz nach seinem Ausscheiden seinen Abgeltungsanspruch geltend. Zur Auszahlung kommt es jedoch nicht mehr, da der (frühere) Arbeitnehmer vorher verstirbt. Hier spricht viel dafür, dass der bereits entstandene Abgeltungsanspruch auf die Erben übergeht oder zumindest ein entsprechender Schadenersatzanspruch besteht. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)
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