Bereits das Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone ohne gültige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Hamm Ende September entschieden und damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund als unbegründet verworfen (OLG-Az.: 1 RBs 135/13).
Der Mann hatte an seinem Dacia zwar eine grüne Umweltplakette angebracht, die jedoch wies ein Kennzeichen aus, das nicht dem am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen entsprach. Für das in der Umweltzone ohne gültige Plakette abgestellte Fahrzeug erhielt der Betroffene ein Bußgeld von 40 Euro – zu Recht, wie jetzt das OLG entschied. Denn bereits ein geparktes Fahrzeug nehme am Verkehr in der Umweltzone teil.
Verkehr in diesem Sinne sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse. Eine derartige Auslegung der gesetzlichen Vorschrift sei nicht unverhältnismäßig. Bei einem geparkten Fahrzeug sei nämlich im Regelfall klar, dass es mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. bewegt werde und deswegen einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leiste.
Auf die eher unwahrscheinlichen Ausnahmen, dass ein Fahrzeug ohne Inbetriebsetzen seines Motors z.B. mittels eines Anhängers in oder durch die Umweltzone transportiert werde, sei bei der Auslegung nicht abzustellen. Anderenfalls würde der Luftreinhaltungszweck der gesetzlichen Vorschriften geschwächt. (asp)