Die Reparaturkosten eines bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs darf 30 Prozent über seinem Wiederbeschaffungswert liegen. Dies geht jetzt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt/Main hervor. Wie die Richter des OLG entschieden, komme es letztlich darauf an, wie viel die sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich gekostet habe. Soweit es sich also nicht bloß um eine Billig- oder Not-Reparatur handelt, ist bei Einhaltung der 130-Prozent-Grenze voller Schadenersatz zu leisten. Im Streitfall betrug der Wert des Autos zum Unfallzeitpunkt 5.200 Euro, allerdings sollte die Reparatur 7.200 Euro kosten. Für die Versicherung des Unfallgegners zuviel, die auf Totalschadenbasis 5.215 Euro überwies. In zwei Instanzen Recht bekommen Der vom Betroffenen hinzugezogene Fachhändler sah sich aber in der Lage, den Wagen fachgerecht für 6.265 Euro zu reparieren. Unter Berufung darauf, dieser Betrag liege unter 130 Prozent, verlangte der Geschädigte diesen Betrag und bekam in zwei Instanzen Recht. Dass im konkreten Fall eine fachgerechte Reparatur vorlag, hat der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige bestätigt. Versicherungen kommen also nicht immer mit dem billigeren Totalschaden davon (OLG Frankfurt/Main, 15 U 123/01, DAR 2003, 68/BGH, NJW 1999, 500). (tc)
Trotz Totalschaden kann Reparatur Vorrang haben
Niedriger Zeitwert muss nicht immer akzeptiert werden