Lässt ein Kunde die Frage, ob das von ihm zur Reparatur seines Autos beauftragte Autohaus für einen anschließenden Totalschaden verantwortlich ist, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens klären, so kann er für diese Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung vom Autohaus verlangen, auch wenn sich das Verfahren über Monate hinzieht. Damit wurde das Urteil des LG Aachens (LG-Az. 12 O 348/11) vom OLG Köln vollinhaltlich bestätigt und die Berufung des Autohauses insoweit zurückgewiesen (OLG-Az.: 22 U 48/12).
Der Kläger hatte sein Auto Ende 2009 bei der beklagten Werkstatt zur Reparatur gegeben, u.a. sollte der Zahnriemen ausgetauscht werden. Etwa ein Jahr später blieb der Wagen liegen – Ursache war dem ersten Anschein nach eine mangelhaft befestigte Spannrolle. Die Werkstatt lehnte eine Nachbesserung ab. Ein privat von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.000 Euro und voraussichtlichen Reparaturkosten von über 4.000 Euro ein Totalschaden vorliege.
Sodann ließ der Kläger die Frage, ob das Autohaus für den Totalschaden verantwortlich war, im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens klären. Dieses Verfahren zog sich über mehrere Monate hin. Für ein Ersatzfahrzeug hatte der Kläger in der Zwischenzeit keine finanziellen Mittel übrig.
Der Kläger verlangte nun vom Autohaus eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von mehr als 7.000 Euro für den Zeitraum von knapp acht Monaten (35 Euro pro Ausfalltag). Das Autohaus wehrte sich mit der Behauptung, der Kläger hätte schon früher einen Ersatzwagen beschaffen müssen, außerdem übersteige die Nutzungsausfallentschädigung den Wert des Schadens am Auto erheblich.
Keine Handlungsalternative aufgezeigt
Beides ließen die Richter nicht gelten. Der Schadensersatzanspruch begründe darauf, dass der Kläger während des gesamten Ausfallzeitraums einen Nutzungswillen und auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit als Voraussetzung für die Entschädigung des vorübergehenden Gebrauchsverlustes seines Autos hatte. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Kfz dieses während eines schadensbedingten Ausfalls auch genutzt hätte, so der Senat in der Begründung des Urteils.
Zwar kann der Geschädigte im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen; dies war dem Kläger im konkreten Fall aber aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar, wie die Richter im Urteil betonen. Unbeantwortet bleibt, was die beklagte Werkstätte hätte tun können, um die Zahlung zu vermeiden. Denn dass der Wagen nicht reparaturwürdig, war, hat sich bereits aus dem Privatgutachten ergeben und dann im selbständigen Beweisverfahren bestätigt. (Gregor Kerschbaumer)