Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
23.04.2009
¬ Urteil
Bundesarbeitsgericht Erfurt
Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Ansprüche an die Satzung eines Arbeitgeberverbandes, der eine "Ohne Tarif"-Mitgliedschaft anbietet.

Tarifbindung trotz OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

Sieht ein Arbeitgeberverband eine Mitgliedschaft mit und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vor, muss durch die Satzung gewährleistet sein, dass nicht tarifgebundene Mitglieder keinen maßgebenden Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen haben können. Dazu gehöre auch, dass nur tarifgebundene Mitglieder über die Verwendung des Arbeitskampffonds des Verbandes entscheiden können, heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Dienstag (BAG, Az.: 4 AZR 111/08).

Der Arbeitgeberverband des Beklagten, ein nordrhein-westfälisches Maschinenbauunternehmen, sah seit einer 1999 vorgenommenen Umstrukturierung die Tarifgebundenheit nur noch für Mitglieder von "Fachgruppen" vor. Aus dieser Fachgruppe trat das Unternehmen am 30. Juni 2005 aus. Der tarifgebundene Kläger beanspruchte aber trotzdem über diesen Zeitpunkt hinaus Leistungen aus seinem Tarifvertrag.

Das BAG entschied, dass der Austritt aus der Fachgruppe die Tarifgebundenheit nicht beendet hat. "Die Satzung des Arbeitgeberverbandes erlaubt auch den Verbandsmitgliedern außerhalb der Fachgruppen einen maßgebenden Einfluss auf die Verwendung des 'Unterstützungsfonds' des Verbandes und damit auf tarifpolitische Entscheidungen, wie diejenige, ob und wie ein Arbeitskampf geführt werden soll und kann", begründete das Gericht in einer Mitteilung vom Mittwoch seine Entscheidung.

ZDK: Keine Auswirkung auf die Verbandsstrukturen

Auch in zehn der 15 Landesverbände des Kraftfahrzeuggewerbes können die Mitglieder selbst entscheiden, ob sie eine Tarifbindung wünschen. Sei dies der Fall müsse der Betrieb zusätzlich in einen anderen Verein eintreten, der für sie die Verhandlungen führe, erklärte der für rechtliche Fragen zuständige ZDK-Geschäftsführer Ulrich Dilchert.

Aufgrund dieser organisatorischen Unterschiede zu dem entschiedenen Fall sieht er "auf den ersten Blick" keinen Handlungsbedarf, was die Verbandsstrukturen des Kfz-Gewerbes angeht. Für eine endgültige Aussage müsse aber erst der genaue Wortlaut des Urteils bewertet werden. (ng)

 
 

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