Freitag, 25.05.2012
Verkehrsblatt IVW
09.06.2009
¬ BGH-Urteil
Obwohl das beschädigte Teil bereits repariert wurde, darf ein Kunde von einem Waschanlagenbetreiber Schadensersatz verlangen.

Streit um zwei Unfallschäden an einem Karosserieteil

Ein Kunde kann die fiktiven Kosten für die Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn der Schaden durch die Reparatur eines weiteren, späteren Unfallschadens mit beseitigt wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Az.: VII ZR 88/08) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen.

Im konkreten Fall waren nacheinander am gleichen Karosserieteil zwei Unfallschäden aufgetreten. Der zweite Schaden war bereits durch die Versicherung gezahlt worden, streitig war der erste Schaden. Der Sachverhalt: In einer Waschanlage wurde die Frontschürze des Pkw stark beschädigt. Nach Klageerhebung gegen den Waschanlagenbetreiber verursachte die Ehefrau des Klägers einen Auffahrunfall, durch den dasselbe Teil vollständig funktionsunfähig wurde. Die Kaskoversicherung des Klägers zahlte den kompletten Schaden.

Trotzdem erkannten die Richter dem Kunden einen Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten für den Erstschaden zu, wenn wie im konkreten Fall der Pkw bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig den ersten beseitigt hat und der Kaskoversicherer die Kosten für den späteren Schaden vollständig erstattet hat. Begründung: Versicherer und Waschanlagenbetreiber sind keine Gesamtschuldner.

Die Versicherungsleistung, die der Kläger wegen des Auffahrunfalls erhalten habe, sei ihm zum einen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis aus der Waschanlage zugeflossen. Zum anderen habe er sie durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst "erkauft", was dem Schädiger nicht zugute kommen könne.

Dispositionsfreiheit

Der Anspruch sei auch nicht deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unmöglich und der Schaden auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Geschädigten beseitigt worden sei. Dem Geschädigten stehe es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden wolle.

In der Urteilsbegründung heißt es weiter: "Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus, dass der Unfall (...) den in der Waschanlage entstandenen Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenständiger und abtrennbarer Schaden unabhängig von dem Erstschaden entstanden ist, wäre nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer wäre nur für die durch den Unfall (...) verursachte Erhöhung der Reparaturkosten einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten für den Erstschaden würde dadurch in keiner Weise tangiert." (ng)

 
 

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