Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der unter anderem für das Bankrecht zuständig ist, hat zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen stattgegeben (Az.: XI ZR 55/ 08 sowie XI ZR 78/ 08). Danach darf die folgende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden, die auch für Betriebsinhaber interessant ist, nicht verwendet werden, da sie diese unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist: "Entgelte, Kosten und Auslagen (…) (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert." Betriebsinhaber sollten diese Urteile nutzen, sich über die einzelvertraglichen Regelungen über Zins- und Kostenfragen, welche die AGB-Klauseln konkretisieren, vor allem bei Kreditverträgen Klarheit zu verschaffen und hier gegebenenfalls nicht eindeutige Formulierungen mit ihren Banken bereden. Es ist schließlich im Interesse beider Seiten, bereits frühzeitig für Klarheit zu sorgen, bevor sich möglicherweise Gerichte mit der Auslegungsproblematik auseinandersetzen. (Michael Vetter)
Finanztipp: Streit um Bankgebühren
Der Bundesgerichtshof hat zwei Sparkassen bei ihrer Kostenpolitik in die Schranken verwiesen. Betriebsinhber sollten deshalb bei Bedarf bei ihrer Bank vorstellig werden.