Urteil: Smart-Repair-Methode zulässig

13.10.2010 11:28 Uhr
Die "Drückermethode" hat den Segen des LG Saarbrücken erhalten.
© Foto: Peugeot

Einen kleinen Unfallschaden an der Tür kann die gegnerische Versicherung nach der so genannten "Drückermethode" ohne Neulackierung abrechnen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des LG Saarbrücken hervor.

Eine Frau ist mit dem Ansinnen vor Gericht gescheitert, eine kleine Delle an der Tür mit der gegnerischen Versicherung nach herkömmlicher Art fiktiv abzurechnen. Das Landgericht Saarbrücken hat am 24. September entschieden, dass es sich bei der Smart-Repair-Methode um eine gleichwertige, aber günstigere Methode zur Reparatur des konkreten Schadens handelt (Az.: 13 S 216/09). Die Frau hatte argumentiert, ihr stünde bei fiktiver Abrechung ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Werkstatt anfielen. Dort werde die "Drückermethode" aber nicht angeboten. Außerdem sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdrücken der Beule der Lack nicht sichtbar beschädigt werden könnte, was zu Rostbefall und Folgeschäden führen könnte. Sie wollte daher den Differenzbetrag zu ihrem Gutachten, das ein Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen Fahrzeugteilen für 964,88 Euro vorsah. Der Argumentation mochte weder das Landgericht noch das vorgeschaltete Amtsgericht St. Ingbert in erster Instanz folgen. Es bleibe bei der Zahlung von 293,10 Euro Netto-Reparaturkosten. Die deutliche Differenz werde nicht durch unterschiedliche Stundenverrechnungssätze hervorgerufen, sondern durch unterschiedliche Reparaturmethoden. Da diese Methode laut einem Sachverständigengutachten absolut gleichwertig und das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre ist, habe dies die Klägerin hinzunehmen, heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)

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