Der Präsident und Landesinnungsmeister des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern, Klaus Dieter Breitschwert weist auf ein aktuelles Urteil vom Gundesgerichtshof (BGH) hin: "Der BGH hat nun entschieden, dass einem Kunden, der den Werklohn bereits gezahlt hat, bei Schwarzarbeit gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist."
Der Bundesgerichtshof hatte bereits zuvor entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Auftraggebers noch Zahlungsansprüche des Unternehmers bestehen. Nach dem aktuellen Urteil vom 11. Juni 2015 steht dem Kunden auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des "schwarzarbeitenden" Unternehmers zu, wenn er für die mangelhafte Leistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Kunde, der auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags Zahlungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde mit seiner Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat - was bei Schwarzarbeit der Fall ist.
"Wir empfehlen den Autofahrern den Weg in einen seriösen Meisterbetrieb der Kfz-Innung. Diese
Innungsbetriebe stehen zu ihrer Arbeit, bieten den Kunden selbstverständlich Garantien, etwa im Rahmen der Sachmängelhaftung, und in unserer Branche darüber hinaus auch das Angebot, bei eventuellen Streitigkeiten zwischen der Werkstatt und den Kunden die kostenfreie Schiedsstelle der Kfz-Innungen anzurufen. Schwarzarbeit und all der Ärger darum lohnt sich also im Kfz-Gewerbe nicht", so Breitschwert. (asp)