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Gerissener Zahnriemen: Schadenminderungspflicht gegenüber Werkstatt

29.09.2014 11:58 Uhr
Motor Schaden Panne Kunde
Urteil: Will ein Kunde Vorhaltekosten für sein nicht nutzbares Fahrzeug geltend machen, muss er dies der Werkstatt rechtzetig anzeigen.
© Foto: qualitätsgrafik / Fotolia

Überlegt ein Kunde über einen längeren Zeitraum, ob er einen von der Werkstatt verursachten Schaden überhaupt reparieren lässt, kann er nicht auch noch Vorhaltekosten verlangen.

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Verstößt ein Geschädigter gegen seine Schadensminderungspflicht, indem er es etwa unterlässt, dem Schädiger einen außergewöhnlich hohen Schaden anzuzeigen, kann dies seinen Anspruch auf Schadensersatz mindern. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil entschieden (OLG-Az. 15 U 127/13).

Im Streitfall beauftragte der Kläger den Beklagten mit dem Austausch des Zahnriemens in seinem einige Zeit zuvor erworbenen Fahrzeug. Nachdem der Kläger nicht ganz 40.000 km mit dem ausgetauschten Zahnriemen gefahren war, kam es zu einem Motorschaden. Die nächstgelegene Vertragswerkstatt stellte einen vollständig gerissenen Zahnriemen fest, der zu dem Motorschaden geführt hatte. Der Kläger setzte sich unmittelbar mit dem Beklagten in Verbindung, der jedoch jegliche Verantwortung für den Motorschaden von sich wies.

Der Kläger hat bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Kassel Schadensersatz zugesprochen bekommen. Nach Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Beklagte den ihm erteilten Werkvertrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher dem Kläger die Kosten für einen Austauschmotor, eine Nutzungsausfallentschädigung sowie diverse Kosten im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang zu ersetzen hatte.

Besondere Umstände

Die Besonderheit des Falles lag nun darin, dass der Kläger sich erst nach einem Zeitraum von fast eineinhalb Jahren dazu entschieden hatte, das Fahrzeug nicht mehr reparieren zu lassen. Daraus leitete er einen Anspruch auf Vorhaltekosten von 15,86 Euro pro Tag her. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wie das OLG nun auch im Berufungsverfahren bestätigte.

Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er gegenüber dem Beklagten einen Hinweis auf einen außergewöhnlich hohen Schaden unterlassen habe. Gerade im Falle eines älteren oder niedrigpreisigen Fahrzeugs müsse dem Schädiger die Gelegenheit gegeben werden, seine grundsätzliche Ablehnung der Einstandspflicht zu überdenken. Ein derartiger Hinweis ist auch immer deshalb schon sinnvoll, weil eine hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung möglicherweise für den Schaden einzustehen hätte, so das OLG in seinem Urteil. (Gregor Kerschbaumer)

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