Ein Neuwagen mit einem Dieselpartikelfilter ist nicht deshalb mangelhaft, weil er sich für einen reinen Kurstreckenbetrieb nur bedingt eignet und zur Reinigung von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten erforderlich sind. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG-Az.: 28 U 33/13).
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen mit Dieselpartikelfilter. Das Handbuch, das er bei Übergabe des Wagens erhielt, enthielt Vorgaben für die Regenerationsfahrt. Einer solchen bedarf es bei Erscheinen der Meldung "Katalysator regenerieren". Schon kurz nach Übergabe brachte der Kläger das Fahrzeug in die beklagte Werkstatt, weil die Partikelfilter-Anzeige dauerhaft leuchtete. Die Werkstatt reinigte den Filter.
Wiederum kurze Zeit später wurde der Kläger mit demselben Problem erneut bei der Werkstatt vorstellig. Diesmal stellte die Werkstatt den Reinigungsaufwand allerdings in Rechnung. Der Kläger forderte daraufhin die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Werkstattkosten. Er behauptete, der im Fahrzeug verbaute Partikelfilter arbeite nicht störungsfrei.
Das OLG wies die Berufung ab und bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Instanzgerichts. Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass der Russpartikelfilter einwandfrei funktioniere. Allein der Aspekt, dass Regenerationsfahrten durchgeführt werden müssen, um den Filter zu reinigen, stelle keinen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. (Gregor Kerschbaumer)