Ein Versicherer kann nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes, so zum Beispiel einer nachgewiesenen Erschleichung von Zahlungen, eine fristlose Kündigung aussprechen. Das bestätigte das Landgericht Dortmund in einem Urteil (Az.: 2 O 71/07). Das Gericht gab in der Urteilsbegründung einem selbstständigen Kfz-Mechatroniker Recht, der gegen seine Krankenversicherung geklagt hatte. Dem Inhaber einer Werkstatt war nach einer Operation eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Für die Krankheitstage bezog er von dem privaten Versicherer Krankentagegeld in Höhe von gut 51 Euro pro Tag. Die Versicherung jedoch zweifelte seine Arbeitsunfähigkeit an und beauftragte eine Detektei. Es gelang den Detektiven, den Mann in seinem Betrieb anzutreffen und eine vorgetäuschte Pkw-Reparatur in Auftrag zu geben. Es konnte jedoch nicht eindeutig geklärt werden, ob die Reparaturen von dem Kläger selbst ausgeführt wurden. Daraufhin erklärte die Versicherung dem Kunden die fristlose Kündigung und verlangte eine vollständige Begleichung der Detektei-Kosten. Die Richter hielten die fristlose Kündigung für unrechtmäßig und nannten die Methoden der Krankenversicherung unlauter. Gerade private Versicherer müssten bei Kündigungen sowohl die Begleitumstände des Einzelnen als auch die Verhältnismäßigkeit der Folgen berücksichtigen, so die Kammer. In Anbetracht des langjährigen, störungsfreien Versicherungsverhältnisses beider Parteien sei die Beauftragung einer Detektei unredlich, hinzu käme das Alter des 58-Jährigen, welches ihm nicht erlaube, einen neuen Versicherungsschutz zu annehmbaren Konditionen zu finden. (lr)
Urteil zur Vertragskündigung: Private Krankenversicherung unterliegt Werkstattinhaber
Dortmunder Richter gaben einem selbstständigen Kfz-Mechatroniker Recht. Tenor: Keine fristlose Kündigung der Krankenversicherung ohne triftige Gründe und eindeutige Beweislage.