Tauscht der Verkäufer eine mangelhafte neue in eine mangelfreie neue Sache um, kann er für die durch den Käufer erfolgte Nutzung der mangelhaften Sache keine Entschädigung mehr verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: VIII ZR 200/05). Er folgte damit der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs, der auf Ersuchen des BGH die Vereinbarkeit einer Regelung des deutschen BGB mit einer europäischen Richtlinie geprüft hatte. Darauf hat die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hingewiesen. "Das Urteil des BGH setzt damit eine entgegenstehende Regelung im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch außer Kraft", erklärt die Juristin. Ein im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführter § 439 Abs.4 BGB gebe dem Verkäufer das Recht, Nutzungsentschädigung zu verlangen. Dieses bestehe nunmehr entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht mehr. Im konkreten Fall hatte eine Verbraucherin im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein "Herd-Set" zum Preis von 524,90 Euro gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 Euro, die die Käuferin entrichtete. Ein Verbraucherschutzverband forderte den Betrag zurück.
Nutzungsentschädigung: Neuwagenverkäufer haben keinen Anspruch mehr
Ein BGH-Urteil zu einem Backofenkauf setzt eine BGB-Regelung außer Kraft, die auch für Neuwagenhändler von Bedeutung ist. Eine europäische Richtlinie verbietet, für eine mangelhafte Neuware bei Umtausch eine Nutzungsentschädigung zu verlangen.