Büro-PC: Neues Urteil zum Streit um Rundfunkgebühr

06.08.2009 16:18 Uhr
Gebührenpflichtig oder nicht? Eine höchstrichterliche Entscheidung zu Büro-PCs ist nur noch eine Frage der Zeit.

Anders als kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt das Verwaltungsgericht Schleswig der Klage gegen die Zahlung an die GEZ für einen Büro-PC stattgegeben. Auch hier wird es wohl schon bald ein Berufungsurteil geben.

Die Frage, ob für einen internetfähigen Büro-PC Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dürfte wohl bald das Bundesverwaltungsgericht beschäftigen. Anders als kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (wir berichteten) hat jetzt das Verwaltungsgericht Schleswig der Klage einer Softwareentwicklungsfirma gegen die Zahlung an die GEZ in Höhe von 54,79 Euro stattgegeben, wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zugelassen (Az. 14 A 243/08). Zur Begründung führte das Gericht aus, ein PC könne nur dann ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sein, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei. Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte. Aber auch internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers u.a. auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei. Die Ansicht, dass es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. Personalcomputer würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn jedoch ein Personalcomputer tatsächlich als Rundfunkgerät genutzt werde, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen. (ng)

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