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Fernabsatzgeschäft: Neue Widerrufsbelehrung in Kraft

09.08.2011 15:40 Uhr
Online-Händler müssen innerhalb von drei Monaten ihre Rückgaberichtlinien ändern.

Der Europäische Gerichtshof hat die geltende deutsche Wertersatzregelung gekippt. Online-Händler sind nun zum Handeln gezwungen: Widerrufsbelehrungen müssen binnen drei Monaten geändert werden.

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Am 4. August trat die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in Kraft. Somit stehen professionelle Online-Händler in der Pflicht, ihr jeweiligen Schriftsätze zu ändern und anzupassen. Laut ARAG-Versicherung sollten Händler jedoch trotz der dreimonatigen Übergangsfrist nicht zu lange warten, da nach Fristablauf erhöhte Abmahngefahr wegen veralteter Belehrungstexte drohe. Eine Neuregelung des Wertersatzes wurde notwendig, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Wertersatzregelung für ungültig erklärte. Diese besagte, dass ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines gekauften Gegenstandes bei Rückgabe während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen muss. Diesen generellen Wertersatz trotz fristgerechter Ausübung hatte der EuGH in einem Urteil aus dem Jahre 2009 als zu weitgehend beanstandet (Az.: C-489/07). Dadurch war die Überarbeitung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung durch den deutsche Gesetzgeber notwendig geworden. Nach der nun gültigen Neuregelung müssen die Verbraucher nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die zurückgesandte Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Der Verkäufer steht jedoch in der Pflicht nachzuweisen, dass die Ware "über Gebühr" genutzt wurde. Laut ARAG bleibt es dennoch abzuwarten, ob diese Regelung einer erneuten Prüfung durch den EuGH standhalten wird. Auch das Europaparlament habe eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 zur Folge haben werde. Shopbetreiber müssten also weiterhin die Rechtslage im Auge behalten und sich auf weitere Änderungen der Belehrung einstellen, so der Versicherer. (lr) Ebay hat auf seinem Rechtsportal eine Muster-Widerrufs- und Rückgabebelehrung für den Verkauf von Waren über seinen Marktplatz veröffentlicht. Den Link dorthin finden Sie unten in der Infobox.

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