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BGH-Urteil: Nacherfüllung nicht an konkrete Frist gebunden

12.08.2009 15:13 Uhr
Mercedes SL 280 Pagode
Im Streitfall ging es um einen vermeintlichen Motorschaden bei einem Mercedes SL 230 Pagode.
© Foto: asp

Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch erstmals klargestellt, dass – obwohl der Käufer laut Gesetz eine "angemessene Frist zur Nacherfüllung" setzen muss – kein exakter Endtermin genannt werden muss. Im Streitfall ging es um einen vermeintlichen Motorschaden bei einem Mercedes SL 230 Pagode.

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Ein Kunde muss der Werkstatt für die Nacherfüllung kein konkretes Datum nennen. Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Eine Frist sei ein "bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist", heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: VIII ZR 254/08). Der Sachverhalt: Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900 Euro. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Beklagte telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 Euro und forderte die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Betrages auf. Keine Benachteiligung gegenüber anderen Kunden Amts- und Landgericht Bochum hatten die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach dem Wortlaut des maßgeblichen Paragrafen 281 Bürgerliches Gesetzbuch eine "angemessene Frist" hätte setzen, also einen genauen Endtermin hätte nennen müssen. Dem folgte der BGH nicht: Nach dieser Lesart würden die Verbraucher gegenüber denjenigen Käufern benachteiligt, die dem Verkäufer eine zwar zu kurze, aber genau terminierte Frist setzten. Denn solche Fristen würden nach der BGH-Rechtsprechung in eine "angemessene" Frist umgedeutet. Dasselbe muss laut BGH deshalb auch für die Aufforderung gelten, einen Schaden "umgehend, sofort oder unverzüglich" zu beheben, sagte der Vorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung. Denn damit werde dem Verkäufer deutlich gemacht, dass er sich mit der Reparatur nicht beliebig viel Zeit lassen dürfe. Das Landgericht muss nun abschließend prüfen, ob der Motor wirklich mangelhaft war. (ng/dpa)

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