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Nachbesserung: Keine technische Wertminderung bei Originalteilen

09.08.2013 16:19 Uhr
Aufbereitung Austauschmotor VW-Werk Kassel
Im Streitfall meinte der Kläger, ihm sei der Einbau eines Tauschmotors nicht zumutbar.
© Foto: asp

Macht ein Fahrzeugkäufer Mängel geltend, muss er abwarten, ob die von ihm gewählte Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Bei einer fachgerechten Reparatur tritt Mangelfreiheit ein, betont das OLG Celle.

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Hat sich der Käufer eines fabrikneuen Pkw bei Mängeln für eine Nachbesserung und nicht für eine Ersatzlieferung entschieden, ist er an diese Wahl gebunden. Er muss abwarten, ob die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Erfolg hat oder nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Verkäufer bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat, und auch dann, wenn dabei bei einem Werkstattaufenthalt nacheinander Arbeiten an der Kupplung, am Getriebe und am Motor vorgenommen werden. Auf dieses gerade veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat die Branchenanwältin Susanne Creutzig hingewiesen (OLG-Az.: 7 U 103/12).

"Wurden bei der Nachbesserung Original-VW-Austauschteile verwendet, so sind diese als neuwertige Teile einzustufen. Das hat das OLG Celle ebenfalls festgestellt", erklärt die Kölner Juristin. Würden sich diese Original-Austauschteile im Vergleich zu eigentlichen VW-Neuteilen als technisch völlig gleichwertig erweisen, dann hätte die Verwendung dieser Teile keine technische Wertminderung zur Folge. Bei einem fachgerechten Einbau trete deshalb Mangelfreiheit ein, hieß es in dem OLG-Urteil. Der Verkäufer habe dann keine Gewährleistungsrechte mehr.

Im Streitfall meinte der Kläger, ihm sei der Einbau eines Tauschmotors nicht zumutbar, obwohl nach dessen Einbau das ursprünglich beanstandete "klackende Geräusch" verschwunden war. Das OLG wies seine Klage zurück, mit der er wegen des Geräuschs vom Kaufvertrag zurücktreten wollte. Creutzig: "Das OLG hat kurz und bündig entschieden, dass der Mangel durch die Nachbesserung, den Einbau des Austauschmotors, behoben worden ist." Dabei könne der Verkäufer frei darüber entscheiden, ob mangelhafte Teile repariert oder durch Neuteile ersetzt werden, so das Gericht.

Der Käufer berief sich auch noch darauf, das Auto sei ein Montagsauto, weil vor dem Austausch des Motors bereits ein Kupplungsteil sowie das Schaltgetriebe ausgewechselt worden seien. Dies verneinte aber das OLG. Von einem Montagsauto könne man nur sprechen, wenn an dem Neufahrzeug nach seiner Auslieferung ständig neue Mängel aufträten, wegen derer sich der Wagen laufend in der Werkstatt befindet. In diesem Fall war das Auto aber nur einmal zur Reparatur. (asp)

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