Urteil : Mietwagennutzung kein Sachmangel

05.10.2009 10:40 Uhr
Ein Jahreswagenhändler muss nicht ungefragt auf die vorherige Nutzung des Fahrzeugs als Mietwagen hinweisen.
© Foto: ddp / Johannes Eisele

Beim Verkauf eines Jahreswagens muss der Händler nicht ungefragt darauf hinweisen, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt wurde. Das Landgericht Kaiserslautern sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages keine rechtliche Grundlage.

Ein Fahrzeughändler muss nicht ungefragt darauf hinweisen, dass ein gebrauchtes Auto als Mietwagen genutzt wurde. Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern hervor. Bei einer solchen Nutzung handele es sich nicht um einen "offenbarungspflichtigen Sachmangel", so dass der Käufer nicht zur Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt sei (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen Jahreswagen an eine Kundin verkauft hatte. Als die Frau erfuhr, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, verlangte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen. Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (dpa)

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