Der Verjährungsbeginn für Mängelansprüche aus einer Kfz-Reparatur ist nicht auf den Jahresschluss oder die Kenntnis des Mangels, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Koblenz (Az. 5 U 906/07) weist jetzt das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe in Bonn hin. Die Richter votierten nach einer so genannten "Lex specialis". Dies bedeute, dass die werkvertragliche Regelung gegenüber der allgemeinen Regelung vorrangig sei. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Während nach der allgemeinen Regelung des § 199 BGB für die regelmäßige Verjährung auf den Schluss des Jahres abzustellen sei, in dem der Anspruch entstanden ist und der Werkstattkunde u.a von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, stellt die werkvertragliche Regelung des § 634 a BGB auf den Zeitpunkt der Abnahme des Werks ab. (AH)
Reparaturmängel: "Lex specialis" bei Verjährung
Der Verjährungsbeginn für Mängelansprüche aus einer Kfz-Reparatur ist nicht auf den Jahresschluss oder die Kenntnis des Mangels, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen. Dies hat das OLG Koblenz entschieden.