Samstag, 11.02.2012
Verkehrsblatt IVW
22.02.2010
¬ BGH
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zahlreiche Zweifelsfragen zum Ausgleichsanspruch geklärt.

"Lehrbuch"-Urteil zum Ausgleichsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Grundsatzfragen zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers geklärt. Das berichtet die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig und verweist auf ein am Freitag veröffentlichtes Urteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 25/08).

Laut Creutzig bekräftigte der BGH zunächst, dass dem Vertragshändler der Ausgleichsanspruch zusteht. Die Klägerin hatte in den 16 Jahren ihrer Tätigkeit als Vertragshändler des Beklagten eine größere Anzahl von Stammkunden geworben. Hieraus konnte gefolgert werden, dass auch nach Beendigung des Vertrages erhebliche Vorteile für den beklagten Hersteller verblieben sind. Diese sind der Höhe nach identisch mit den Provisionsverlusten, die die Klägerin erlitten hat.

"Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass er zu der Neuregelung im § 89 b HGB nicht Stellung nehmen musste, weil keine der beiden Parteien geltend gemacht hat, dass die dem beklagten Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären", erklärt die Juristin. In einem solchen Fall würde sich nämlich der Provisionsverlust zugunsten des Händlers erhöhen.



Karlsruhe lehnte ausdrücklich die Auffassung des beklagten Herstellers ab, diesem seien aus der Werbetätigkeit der Klägerin schon deshalb keine Vorteile zugeflossen, weil ihr ein Direktvertrieb von Fahrzeugen rechtlich nicht möglich sei, und weil der Hersteller doppelt zahlen müsse: jetzt dem ausgeschiedenen Vertragshändler und künftig dem an seine Stelle tretenden. Laut BGH ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB, der Anspruch auf Provisionen für die künftig von dem Nachfolger vermittelten Geschäfte aus §§ 87, 87a HGB.

Nach Auffassung des BGH kann die Mehrfachkundeneigenschaft durch zwei oder mehr Verkaufsvorgänge im letzten Vertragsjahr begründet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob diese an einem Tag oder an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Dies gelte erst recht, wenn der Kunde Bestellungen aufgegeben hat, die auf zeitlich verschiedenen Kaufentschlüssen beruhen.

 

¬ Lesen Sie weiter auf Seite 2: Berücksichtigungsfähige Vergütungsbestandteile

 


 

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