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¬ Kündigungschutz

- Urteil: Ein Mitarbeiter muss sich eigenständig für die wachsenden Anforderungen des Berufs wappnen.
Langjähriger Werkstattmitarbeiter kann entlassen werden
Auch altgediente Werkstattmitarbeiter können entlassen werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az. 3 Sa 153/09). "Eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter sowie sonstige Tatsachen, die eine Person als sozial schwachen Arbeitnehmer ansehen lassen, sind nicht bereits an sich geeignet, eine Kündigung als unwirksam einzuordnen", heißt es in der Urteilsbegründung. Die Kündigung verstoße nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Über den "Umweg" des BGB wollte der 55-jährige Kläger, der seit 1969 bei dem beklagten Unternehmen tätig war, einen Kündigungsschutz durchsetzen. Außer ihm beschäftigte der beklagte Werkstattinhaber nur noch zwei weitere Mitarbeiter, so dass das herkömmliche Kündigungsschutzgesetz (KschG) nicht anwendbar war. Doch selbst im Rahmen des KschG sei dem Werkstattbesitzer kein Vorwurf zu machen, betonte das Gericht, denn beide seien ausgebildete Kfz-Mechaniker, die als Werkstattleiter bzw. Stellvertreter eingesetzt wurden. Der Kläger hat dagegen keinen Ausbildungsberuf erlernt sowie eine Lese- und Rechtschreibschwäche und kann deshalb weder PC noch andere elektronische Messgeräte bedienen.
Die mit Personalkostenreduzierung und zunehmender Technisierung begründete Kündigung sei daher zulässig gewesen. Es sei Aufgabe des Mitarbeiters, nicht des Arbeitgebers, sich für die wachsenden Anforderungen des Berufs durch Weiterqualifikation zu wappnen, heißt es in dem Urteil. Zumindest hätte er von dem Beklagten entsprechende Fortbildungsangebote einfordern müssen. Denn dass der Einsatz komplizierter technischer Geräte zunehmend auch in seinem vergleichsweise kleinem Betrieb erforderlich wurde, sei offensichtlich gewesen. (ng)
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