Wenn ein Gebrauchtwagen längere Zeit zwischen Herstellungs- und Erstzulassungsdatum gestanden ist und der Käufer davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts wusste, kann er nicht automatisch aufgrund eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig (AZ 3 U 39/07). Im vorliegenden Fall forderte der Kläger einen Rücktritt vom Kaufvertrag, weil das Cabrio, das er erwarb, eine Standzeit von 14 Monaten vor der Erstzulassung aufwies. Damit habe er tatsächlich kein 2,5 Jahre altes Fahrzeug, sondern ein über 3,5 Jahre altes Fahrzeug erworben. Ein solches sei jedoch wesentlich weniger wert. Damit liege ein Sachmangel vor und er könne vom Kaufvertrag zurücktreten. Das OLG argumentierte dagegen, dass der Zeitraum im vorliegenden Fall noch nicht so groß sei, dass bei einem Verschweigen gegen die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit verstoßen wurde. Grundsätzlich sei die Tatsache, ab welchem Zeitraum die Standzeit eines Gebrauchtwagens einen Sachmangel darstellt, abhängig von einer Interessenabwägung im Einzelfall. Beim Kauf eines Neuwagens ist dies anders. Hier entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil, dass eine Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten die Fabrikneuheit des Fahrzeugs beseitige und ein Verschweigen der Standzeit einen Sachmangel darstellt (VIII ZR 227/02). Angesichts dieses Urteils, nach dem bereits bei einem Neuwagen mit einer Standzeit von bis zu zwölf Monaten zu rechnen ist, war es für das OLG bei dem bereits zwei Jahre und acht Monate zugelassenen Cabrio unerheblich, dass es bis zur Erstzulassung knapp zwei Monate länger gestanden hat. Ein Sachmangel liege daher nicht vor. (sen)
GW-Geschäft: Längere Standzeit vor Erstzulassung ist kein Sachmangel
Eine längere Standzeit zwischen dem Datum der Herstellung und der Erstzulassung stellt nicht grundsätzlich einen Sachmangel dar. Der Wiederverkaufswert sei nicht am Alter des Fahrzeugs, sondern vielmehr am tatsächlichen Erhaltungszustand und der Kilometerleistung zu bemessen, heißt es in einem aktuellen Urteil des OLG Schleswig.