Mittwoch, 23.05.2012
Verkehrsblatt IVW
29.07.2009
¬ Urteil
Wer einen nicht durchgeführten Zahnriemenwechsel in das Serviceheft einträgt, verletzt eine "vertragliche Nebenpflicht".

Längere Haftung bei falschem Eintrag ins Serviceheft

Eine fehlerhafte Eintragung im Serviceheft stellt keinen Mangel des Wartungsvertrages oder des Fahrzeuges selbst dar, sondern verletzt eine "vertragliche Nebenpflicht". Für Folgen eines solchen Fehlers muss eine Werkstatt daher drei Jahre haften. Die zweijährige Verjährungsfrist des Mängelgewährleistungsrechts bzw. die per AGB vertraglich vereinbarte Verkürzung auf ein Jahr greift hier nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 2. April 2008 und änderte insoweit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts München I ab (Az.: 7 U 3028/07).

Im konkreten Fall verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Kfz-Inspektionsvertrages. Bei der von der beklagten Werkstatt ausgeführten Inspektion war fehlerhaft die Eintragung eines Zahnriemenwechsels in das für das Fahrzeug geführte Serviceheft mit "ja" erfolgt, obwohl die Auswechslung von Zahnriemen und Zahnriemenspannrolle für den Nockenwellenantrieb nicht durchgeführt worden war. Infolge der Fehleintragung war bei einer nachfolgenden Inspektion die erforderliche Auswechslung des Nockenwellenzahnriemens unterblieben, woraufhin es zu einem Riss des alten Zahnriemens und zu einem Motorschaden gekommen war.

Die Klage wurde vom Landgericht München I in erster Instanz wegen Verjährung abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei der unterlassenen Auswechslung des Zahnriemens und bei der anschließenden fehlerhaften Eintragung im Serviceheft um zwei Aspekte ein und derselben Pflichtverletzung, die zu einem einheitlichen Mangel – an dem zu wartenden Fahrzeug und beim Eintrag im Serviceheft– führte. Für etwaige Schadensersatzansprüche sei daher die in den AGB des Kfz-Gewerbes auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist des Mängelgewährleistungsrechts einschlägig.

Dem folgte das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren nicht. Es stellte vielmehr klar, dass der fehlerhafte Eintrag in das Inspektionsheft nicht als mangelhafte Hauptleistung einzustufen sei. Die Hauptleistung liege lediglich in den Wartungsarbeiten am Fahrzeug. Der Eintrag in das Inspektionsheft stelle dagegen die Erfüllung einer Nebenpflicht dar, der den Umfang der als Hauptpflicht geschuldeten Tätigkeit dokumentiere und diejenigen, die zukünftige Wartungen vornehmen, in die Lage versetzen solle, diese nach Hersteller-Vorgaben auszuführen. (RAin Monika Burkhardt, München)

 
 

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