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Urteil: Kunde muss Leistungsverlust nach LPG-Umrüstung hinnehmen

26.10.2010 10:16 Uhr
LPG Betankung Opel Zafira
Weniger Leistung im LPG-Betrieb entspricht laut LG Osnabrück dem Stand der Technik.
© Foto: Opel

Eine Gasanlage ist nicht deshalb mangelhaft, weil der Motor nach der Umrüstung nicht mehr die volle Leistungsfähigkeit entfalten kann. Dies entspreche dem Stand der Technik, so das Landgericht Osnabrück.

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Wird ein Fahrzeug mit einer Gasanlage nachgerüstet, muss der Halter mit einem Leistungsverlust des Motors rechnen. Das geht aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az.: 2 O 2244/09). Es wies die Klage eines Kunden ab, der beim beklagten Händler einen Opel Astra H gekauft und dort den Einbau einer Gasanlage in Auftrag gegeben hatte. Er beanstandete, dass nach Inbetriebnahme der Gasanlage nicht mehr die volle Leistung des Motors abrufen könne. Das Gericht konnte hierin keinen Mangel der Gasanlage oder gar des Fahrzeugs "im Sinne einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit" erkennen und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Aussage eines Sachverständigen. Der hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Motoren im Gasbetrieb in der Regel nicht die gleiche Leistung wie im Benzinbetrieb erreichten. Auch die ebenfalls vom Kläger bemängelte höhere Verschleißanfälligkeit des Zylinderkopfes sei eine generelle Eigenschaft von Gasanlagen. "Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger die Erwartung hatte, dass das Fahrzeug im Gasbetrieb die gleiche Leistung erbringt, wie im Benzinbetrieb. Als übliche Beschaffenheit kann der Käufer in technischer Hinsicht nicht mehr erwarten, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht", heißt es in der Urteilsbegründung. Der Händler müsse den Kunden über diese Nachteile auch nicht von sich aus aufklären. Es sei Sache des Kunden, sich vor Erwerb einer Gasanlage über Vor- und Nachteile einer solchen Anlage zu informieren. Der Kläger hatte zwar vor Gericht behauptet, ihm sei im Verkaufsgespräch eine uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs bei Höchstgeschwindigkeit zugesichert worden, er konnte dies aber im Prozess nicht beweisen. (ng)

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