Ein Arbeitgeber hat zwar eine Fürsorgepflicht für seinen Arbeitnehmer, ihm ist es aber nicht zuzumuten an einem Arbeitsverhältnis festzuhalten, wenn eine abzusitzende Haftstrafe länger als zwei Jahre andauert. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vergangene Woche in folgendem Fall entschieden (Az.: 2 AZR 790/09): Ein Industriemechaniker, der seit über zehn Jahren bei Volkswagen beschäftigt war, wurde im November 2006 wegen Rauschgiftdelikten in Haft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Arbeitsgeber hat den Arbeitsplatz des Inhaftierten im Jahr 2008 dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt und das Arbeitsverhältnis gekündigt. Hiergegen setze sich der Häftling zu Wehr und gewann zunächst vor dem LAG Niedersachsen. Das BAG allerdings beurteilte den Sachverhalt anders und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung ist laut Gericht als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt, da der Kläger aufgrund seiner Haftstrafe dauerhaft an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war. Anders als bei einer langandauernden Erkrankung habe der inhaftierte Arbeitnehmer es selbst verschuldet, dass er seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen könne. Länger als zwei Jahre müsse der Arbeitgeber nicht auf die Haftentlassung seines Mitarbeiters warten und könne in der Regel das Arbeitsverhältnis kündigen, so die Richter. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)
Urteil: Knast schützt nicht vor Rauswurf

Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers können grundsätzlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Was ist aber, wenn die Straftat keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist? Das BAG hat hierzu ein aktuelles Urteil gesprochen.