Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind als unerheblich einzustufen und rechtfertigen daher nicht einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse". Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden und damit nach eigenen Angaben seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.: VIII ZR 202/10).
Im Streitfall ging es um ein Wohnmobil, das Mitte 2006 vom Kläger zum Preis zum 134.437 Euro erworben wurde. Nach der Übergabe musste das Fahrzeug vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Während die Vorinstanzen aufgrund der Häufigkeit der Nachbesserungsversuche einen erheblichen Mangel konstatierten, sah der BGH den Fall anders: Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei, so die Richter des achten Senats.
Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Unerheblich sei auch, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. "Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. (ng)