Bei der Werbung dürfen Unternehmen gesetzliche Verbraucherrechte nicht so darstellen, als ob es sich dabei um einen besonderen Service ihres Hauses handelt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Az.: I ZR 185/12) hat kürzlich die Arag-Versicherung hingewiesen.
Im konkreten Fall wurde u.a. über folgende Aussage auf der Homepage eines Unternehmens gestritten: "Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie". Dieses Recht ist aber bei Fernabsatzgeschäften – wie etwa dem Kauf per Telefon oder Internet – ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.
Der BGH sah in der Werbeaussage dementsprechend eine "unzulässige geschäftliche Handlung". Bei Verbrauchern dürfe nicht der falsche Eindruck erweckt werden, eine solche gesetzliche Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot. (asp)