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Rost am Vorführwagen: Keine verkürzte Verjährungsfrist durch AGB

29.04.2015 11:18 Uhr
Welche Fristen gelten beim Gebrauchtwagenkauf? Darüber hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.

Ein Autohändler ist bei Mängeln an einem jungen GW zwei Jahre in der Pflicht. Darauf pocht der BGH in einem aktuellen Urteil. Dabei ging es auch um die Verständlichkeit von Regelungen aus Verbraucher-Sicht.

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Bei der Beseitigung von Mängeln am Gebrauchtwagen müssen Autohändler die gesetzliche Verjährungsfrist einhalten. Eine formularmäßige Reduzierung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden (Az.: VIII ZR 104/14). Das Karlsruher Gericht gab damit einer Autokäuferin Recht, die wegen Rostschäden an einem Vorführwagen Schadenersatz verlangte.

Die Frau hatte das Fahrzeug im Februar 2010 für 13.000 Euro bei einem Autohändler gekauft. Dem Kaufvertrag lagen die AGB zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. Schon ein Jahr nach dem Erwerb machte die Klägerin Rostschäden am Kotflügel, an der Heckklappe und an den Türen geltend.

Die Frau berief sich dabei auf die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für allgemeine Schadenersatzansprüche. Diese gilt auch in den fraglichen AGB. Enthalten ist zudem folgende Standardklausel: "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden." Während das Amtsgericht Waldshut-Tiengen im Sommer 2013 der Argumentation der Klägerin folgte und den Händler zur Zahlung von etwa 2.160 Euro verurteilte, entschied das Landgericht in der zweiten Instanz anders.

Regelung undurchsichtig

Der BGH stellte das Urteil des Amtsgerichts nun wieder her. Die Richter erklärten die Verjährungsverkürzung in den AGB für unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot, hieß es. Ein "durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde" könne der Regelung nicht entnehmen, welche Fristen gälten. Der Händler müsse den finanziellen Schaden daher ersetzen. (dpa/rp)

Aktuelle Stellungnahme des Deutschen Kfz-Gewerbes:

"In den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen des ZDK sind die Ansprüche des Verbrauchers aus Sachmangelhaftung auf ein Jahr reduziert. Diese Verjährungsreduzierung beim Verkauf von gebrauchten Sachen ist nicht nur im Kfz-Bereich, sondern branchenübergreifend üblich. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH mussten von dieser Verjährungsreduzierung Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie solche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, ausgeklammert werden. Der ZDK ist dieser Verpflichtung in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen nachgekommen und hat sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Anwendungsbereich der Verjährungsverkürzung ausgenommen. Die Wirksamkeit dieser Regelungen wurde von vielen Instanzgerichten bestätigt.

In seinem heutigen Urteil ist der BGH offenbar und entgegen der Intention des ZDK davon ausgegangen, dass der Kunde den Regelungen in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen nicht zweifelsfrei entnehmen könne, ob 'Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung' bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Jahren verjähren. Für den Verbraucher bedeutet dieses Urteil, dass solche Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht werden können. Die Entscheidungsgründe des BGH liegen noch nicht vor. Der ZDK wird diese auswerten und die Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen insoweit anpassen."

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