Ein getuntes Fahrzeug darf ohne Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte ausgestellt werden. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (OLG-Az.: 6 U 61/14). Da die "offiziellen" Benzinverbrauchs- und Abgasemissionswerte nicht mehr zuträfen, sei ein getuntes Fahrzeug unabhängig von der Laufleistung nicht als neuer Personenkraftwagen nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) einzustufen, so das Gericht.
Im Streitfall hatte ein Tuningunternehmen auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) verschiedene getunte Fahrzeuge ausgestellt, welche jeweils über einen Tachostand von weniger als 1.000 km verfügten. Auf Hinweistafeln wurde auf die Tuningleistungen aufmerksam gemacht. Die geänderten Verbrauchs- und Emissionswerte der Fahrzeuge wurden hierbei nicht erwähnt. Ein Sportwagenhersteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Ausstellung sowie die Werbung ohne die genannten Angaben.
Das OLG wies den Antrag zurück. Ein Tuningunternehmen müsse für getunte Fahrzeuge keine solchen Werte bekannt geben, soweit für das betreffende Fahrzeug kein Typengenehmigungsverfahren durchgeführt wurde. Nach den technischen Veränderungen an einem Fahrzeug könne ein Tuningunternehmen nicht mehr verpflichtet sein, die nunmehr nicht mehr zutreffenden, weil zu niedrigen Angaben zu machen.
Begründung: Damit würde die Funktion dieser Angaben, dem Verbraucher ein realistisches Bild über den Verbrauch und die verursachten Emissionen zu vermitteln, vollständig unterlaufen. Das getunte Fahrzeug sei unabhängig von der tatsächlichen Laufleistung auch nicht als neuer Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen. (Gregor Kerschbaumer)