Mittwoch, 23.05.2012
Verkehrsblatt IVW
03.11.2011
¬ Urteil
Ein "übliches" Unfallsachverständigenhonorar gibt es nicht. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Keine Honorarverhandlungen mit Unfallsachverständigen

Ein "übliches" Unfallsachverständigenhonorar gibt es nicht. Zu diesem Ergebnis ist das Amtsgericht München gekommen und hat einen Unfallgeschädigten von dem Vorwurf freigesprochen, er hätte gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen (Az. 343 C 20721/10). Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar nicht vorab vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren, urteilte das Gericht.

Im Streitfall wandte sich der Fahrer eines Skoda Fabia Combi nach einem Auffahrunfall an seine Reparaturwerkstatt. Diese empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 Euro Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers war auch bereit, die Wertminderung und die Reparaturkosten in Höhe von 2.150 Euro zu bezahlen. Allein bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich quer. Diese seien zu hoch, befand sie und erstattete nur 189,50 Euro.

Der Fahrer des Skoda erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht und sprach ihm die restlichen 464,44 Euro zu. Begründung: Ein Geschädigter könne im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Demzufolge komme es auch nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Ihm vorliegenden Fall habe der Kläger sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe sich der Kläger so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. (ng)

 
 

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