Weicht der tatsächliche Verbrauch eines Neuwagens um mehr als zehn Prozent vom Normverbrauch ab, muss dies nicht automatisch ein Rückgabegrund sein. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im März 2014 entschieden und damit die Klage einer Kundin zurückgewiesen (OLG-Az. 5 U 70/12). Die Klägerin wollte den Kauf eines neuen Dacia Sandero wegen zu hohen Kraftstoffverbrauchs rückabwickeln und verlangte zudem Schadensersatz für die zusätzlichen Ausgaben an der Tankstelle. Bei außerstädtischen Fahrten wurde ein Mehrverbrauch von über 30 Prozent festgestellt.
Im Streitfall wurde mit der Auslieferung des Fahrzeugs die EG-Übereinstimmungsbescheinigung übergeben. Während des Verkaufsgesprächs wurde zudem ein Prospekt vorgelegt. Übereinstimmend enthielten die Unterlagen folgende Aussage: "Verbrauch städtisch / außerstädtisch / kombiniert (l/100 km): 7,6 / 4,9 / 5,9 (...); die Werte dienen allein Vergleichszwecken und beziehen sich weder auf ein einzelnes konkretes Fahrzeug noch sind sie Bestandteil des Angebots."
Daher konnte vom OLG nicht festgestellt werden, dass die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung zu den tatsächlichen Verbrauchswerten des konkret verkauften Fahrzeugs getroffen haben. Eine Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sei nur dann vereinbart, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimme, die gekaufte Sache in einem im Vertrag festgelegten Zustand zu übereignen (sog. Sollbeschaffenheit).
Diese Vereinbarung komme nur in einem eindeutigen Fall in Betracht und könne auch konkludent oder stillschweigend zustande kommen. Einseitig gebliebene Vorstellungen des Käufers genügten nicht, auch wenn sie dem Verkäufer wie hier durch explizite Erkundigungen der Käuferin nach dem Verbrauch bekannt gewesen seien. Erforderlich bleibe die zustimmende Reaktion des Verkäufers.
Verbrauchsangaben "nicht völlig wertlos"
Die Erkundigungen der Käuferin sowie der Dacia-Prospekt können aber als öffentliche Äußerungen nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gesehen werden, so das OLG in seiner Begründung. Aber: "die gemachten Angaben bezogen sich […] lediglich auf den Verbrauch in bestimmten Messverfahren und können deshalb auch dann, wenn die Klägerin dies anders verstanden haben sollte, nur mit diesem Inhalt Vertragsgegenstand geworden sein."
Für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhen und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken müsse. Die Angaben seien für den Verbraucher aber auch nicht völlig wertlos, betonte das Gericht. Zwar müsse man damit rechnen, dass der tatsächliche Verbrauch erheblich höher liege, das Messverfahren ermögliche aber den Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle auf objektivierter Basis. (Gregor Kerschbaumer)