Verzichtet ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Kündigung in einem Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so ist diese Erklärung unwirksam. Ein solcher formularmäßiger Verzicht ohne Gegenleistung sei regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, entschied das Bundesarbeitsgericht Anfang September (BAG, Az.: 2 AZR 722/06). Im konkreten Fall war einer Verkäuferin fristlos gekündigt worden, nachdem der Arbeitgeber festgestellte, dass die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren. Zuvor hatte eine mehrstündige Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt. Gegenüber der Klägerin wurde die Kündigung auf einem Formular ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung heißt: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet und von der Beklagten gegengezeichnet. Der Klageverzicht war nach § 307 BGB unwirksam, urteilte das BAG. Für eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin (§ 626 BGB) lägen keine hinreichenden Gründe vor. (ng)
Kein Klageverzicht unmittelbar nach Kündigung
Urteil: Formularmäßige Aufgabe des Widerspruchsrechts benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen